EU-Verpackungsverordnung
EU-Verpackungsverordnung
Die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulations, abgekürzt PPWR) wurde im Dezember 2024 verabschiedet und gilt ab dem 10. Februar 2025. Für Unternehmen gilt für die Umsetzung der neuen EU-Verpackungsverordnung eine Übergangsfrist bis Mitte 2026. Ziel ist die Verringerung der Verschmutzungen durch Verpackungsmaterialien. Für Verpackungen soll eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Verpackungen dürfen keine oder nur eine minimale Menge von schädlichen Substanzen enthalten. Die in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein.
Was ist die EU-Verpackungsverordnung?
Einen Entwurf für die Packaging & Packaging Waste Regulation (PPWR) legte die EU bereits Ende November 2022 vor. Die EU setzt sich mit dieser Verpackungsverordnung das Ziel, die Verschmutzung durch Verpackungen zu reduzieren und eine Kreislaufwirtschaft zu fördern. Alle innerhalb der EU-Länder verwendeten und importierten Verpackungen müssen dieser Verordnung entsprechen, die Ende Dezember 2024 verabschiedet wurde und ab dem 10. Februar 2025 in Kraft ist. Die Hersteller von Kartons, Versandtaschen und Füllmaterial achteten bereits vor Inkrafttreten der Verordnung darauf, dass die Verpackungen wiederverwendbar und recycelbar sind.
Die konkreten Ziele der PPWR sind:
- weniger Verpackungsabfälle
- Verwendung von Post-Consumer-Recyclingmaterial (PCR)
- spezifische Designanforderungen für recycelbare Verpackungen
- Förderung von nachhaltigen Verpackungslösungen und Anregung von Unternehmen zur Herstellung umweltfreundlicherer Verpackungen durch erweiterte Herstellerverantwortung
Verpackungsmüll soll innerhalb der EU bis 2040 im Vergleich zu 2018 um mindestens 15 Prozent reduziert werden. Für Unternehmen, insbesondere für Versandhändler, sollen verpflichtende Einsatzquoten für Mehrwegverpackungen sowie ein Mindestanteil von recyceltem Material in Verpackungen gelten. Schon jetzt werden Kartons und andere Verpackungen zu großen Teilen aus recyceltem Material gefertigt. Auch Füllmaterial wie Sizzlepack, Schrenzpapier oder Polsterpapier bestehen aus recyceltem Material. Die EU-Verpackungsverordnung betrifft nicht nur die Verwendung von umweltfreundlichen, recycelbaren Verpackungen, sondern auch die Verantwortung der Unternehmen für Entsorgung und Recycling von Verpackungsmaterial.
Die EU-Verpackungsverordnung gilt für Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben, sowie für Unternehmen, die Verpackungen in die EU einführen. Die Maßnahmen der Verordnung gelten für Produkte aus dem In- und Ausland.
EU-Verpackungsverordnung im Vergleich zur EU-Verpackungsrichtlinie
Die EU hielt es für notwendig, die zuvor geltende Verpackungsrichtlinie durch eine Verordnung zu ersetzen. Daher begründete die Europäische Kommission bereits 2022 einen Entwurf zur neuen Verordnung. Eine Richtlinie ist zwar hinsichtlich der Ziele für die EU-Mitgliedsstaaten verbindlich, doch die nationalen Behörden entscheiden, wie sie die Richtlinie umsetzen. Eine Richtlinie gewährt den Mitgliedsstaaten Spielraum bei der Gestaltung der Vorschriften, da sie erst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Jedes Land kann eine Richtlinie unterschiedlich umsetzen.
Eine Verordnung ist im Gegensatz zu einer Richtlinie in allen Teilen verbindlich. Sie gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedsstaat und bietet den Mitgliedsstaaten keinen Spielraum bei der Umsetzung. Sie wirkt direkt und schafft einheitliche Regeln für die gesamte EU.
Konkrete Festlegung von Zielen in der EU-Verpackungsverordnung
Die Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt sollen mit der EU-Verpackungsverordnung signifikant reduziert werden. Durch die Förderung einer Kreislaufwirtschaft sollen der Verbrauch von Ressourcen und die Verpackungsabfälle verringert werden. Die Verordnung enthält daher konkrete Zielvorgaben:
- Reduzierung von Verpackungsabfällen: Bis 2025 müssen bereits 65 Prozent aller Verpackungsabfälle recycelt werden. Der Anteil soll bis 2030 auf 70 Prozent steigen. Für Plastik, Metall, Glas, Papier und andere Materialien gelten ebenfalls spezifische Ziele.
- Designanforderungen für recycelbare Verpackungen: An das Verpackungsdesign werden spezifische Anforderungen gestellt, damit die Recyclingfähigkeit erhöht wird. Unternehmen müssen unnötige Verpackungen eliminieren und möglichst Mehrwegverpackungen verwenden.
- Nutzung von Post-Consumer-Recyclingmaterial (PCR): Basis der Verordnung ist die EU-Richtlinie über Einwegkunststoffe. Die neue Verordnung legt für die Nutzung von Einwegplastikverpackungen strengere Regeln fest. Bestimmte Einwegverpackungen sollen verboten werden.
- Kennzeichnung und Transparenz: Zur Information von Konsumenten über Recyclingfähigkeit und Entsorgungswege von Verpackungen müssen Verpackungen klar und deutlich gekennzeichnet sein. Das Recycling soll damit erleichtert werden. Es gilt, die Menge von fälschlicherweise entsorgten Verpackungen zu verringern.
- Förderung von nachhaltigen Verpackungslösungen durch EPR-Systeme: Unternehmen werden durch die erweiterte Herstellerverantwortung in die Pflicht genommen, bei ihren Verpackungen die gesamte Lebensdauer zu berücksichtigen. Das betrifft Gestaltung, Verwendung und Entsorgung. Die Verpackungen müssen leicht recycelbar sein. Hersteller tragen die Kosten für Sammlung, Rückgewinnung und Recycling der Verpackungen. Sie sollen zu Entwicklung und Einsatz umweltfreundlicherer Verpackungen motiviert werden.
Verbot von bestimmten Einwegverpackungen
Die EU-Verpackungsverordnung sieht das Verbot von bestimmten Einwegverpackungen vor. Einige Branchen, darunter die Lebensmittelindustrie, die Kosmetikindustrie, die Gastronomie und die Hotellerie sind davon am stärksten betroffen.
Verboten werden sollen Einwegverpackungen unter anderem für
- frisches Obst und Gemüse
- Kosmetik- und Hygieneartikel in Hotels
- Speisen und Getränke in Restaurants und Hotels
Die Herstellung und Verwaltung von Verpackungen kann mit der EU-Verpackungsverordnung revolutioniert werden. Unternehmen sollen auf nachhaltigere Verpackungslösungen umsteigen.
Bedeutung der erweiterte Herstellerverantwortung
Die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) spielt in der EU-Verpackungsverordnung eine wichtige Rolle. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen müssen sich finanziell beteiligen, damit die Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling von Verpackungen gedeckt werden. Gleichzeitig sollen Post-Consumer-Recyclingmaterial (PCR) und recyclingfähige Verpackungen stärker gefördert werden. Umweltmodulierte EPR-Systeme sollen die Gebühren für umweltfreundliche Verpackungen verringern und die Entwicklung nachhaltiger Verpackungslösungen ankurbeln.
Der Umstieg auf umweltfreundlichere Verpackungen soll durch den finanziellen Anreiz für Unternehmen erleichtert werden. Unternehmen sollen zu einem positiven Beitrag für den Umweltschutz motiviert werden.
Hersteller werden mit der neuen EU-Verpackungsrichtlinie dazu verpflichtet, die Verpackungen zu entsorgen. Diese Vorschrift gilt insbesondere für Online-Händler, die Produkte ihrer eigenen Marke vertreiben oder die Gestaltung von Verpackungen beeinflussen. Sie müssen sich in einem nationalen Register eintragen lassen und Gebühren zahlen. Für alle Verpackungsaktivitäten ist eine regelmäßige Berichterstattung vorgeschrieben. In Deutschland gilt das LUCID-Verpackungsregister.
Händler, die ihre Produkte in mehrere europäische Länder liefern, aber in diesen Ländern keine Niederlassung haben, müssen einen EU-Bevollmächtigten für jedes dieser Länder benennen. Er ist muss sich um die erweiterte Herstellerverantwortung und die Einhaltung der Umweltverantwortlichkeiten kümmern.
Herausforderungen und Chancen mit Post Consumer Recyclingmaterial (PCR)
In der EU-Verpackungsverordnung ist PCR ein wichtiges Thema zur Förderung von nachhaltigen Praktiken in der Verpackungsindustrie. Bei PCR-Material handelt es sich um recyceltes Material aus Abfällen von Endverbrauchern. Im Jahr 2030 sollen laut EU-Verpackungsverordnung alle Verpackungen mit Kunststoff einen Mindestanteil von PCR-Material enthalten. Die genauen Vorgaben für diesen PCR-Anteil hängen von der Art der Verpackung und vom verwendeten Material ab.
Die verstärkte Verwendung von PCR-Material stellt auch eine Herausforderung dar. Qualität und Verfügbarkeit von recyceltem Material variieren. Das recycelte Material muss den erforderlichen Qualitätsstandards entsprechen und sich für die Verwendung in neuen Verpackungen eignen. Unternehmen müssen dafür in neue Recyclingtechnologien investieren. Eine effiziente Sammlung und Sortierung von Verpackungsmaterialien sind dafür notwendig.
Die Verwendung von PCR-Material ist ein wichtiger Beitrag zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft. Unternehmen werden zur Entwicklung umweltfreundlicher Verpackungslösungen und zur Verbesserung ihrer Recyclingpraktiken motiviert. Mit der EU-Verpackungsverordnung werden Anreize geschaffen, in die Kreislaufwirtschaft zu investieren und Innovationen zu schaffen. Langfristig können die Umweltauswirkungen der Verpackungsindustrie verringert werden. Die Verpackungsindustrie wird in den kommenden Jahren verstärkt auf PCR-Lösungen und verschiedene Recyclingtechnologien setzen.
Anforderungen an Online-Händler aufgrund der EU-Verpackungsverordnung
Die Anforderungen an Online-Händler sind konkret in verschiedenen Artikeln der EU-Verpackungsverordnung benannt. Das sind die wichtigsten Auswirkungen für Online-Händler:
Stoffe in Verpackungen
Artikel 5 der EU-Verpackungsverordnung bezieht sich auf schädliche Stoffe in Verpackungen. Die auf den Markt gebrachten Verpackungen dürfen keine oder nur eine geringe Menge an schädlichen Substanzen enthalten. Das betrifft das Material, aber auch Aufdrucke oder Schriften. Nicht nur schädliche Stoffe in den Verpackungen, sondern auch bei Abfallprodukten, die beim Recycling entstehen, sollen auf ein Minimum reduziert werden, um die Umweltbelastung so gering wie möglich zu halten. Online-Händler müssen bei der Auswahl ihrer Versandverpackungen strengere Auflagen einhalten.
Recyclingfähigkeit von Verpackungen
Die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ist in Artikel 6 der EU-Verpackungsverordnung geregelt. Die Aussagen sind jedoch eher vage formuliert. In den kommenden Jahren werden einige Anforderungen konkretisiert. Verpackungen gelten als recyclingfähig, wenn die Verpackungsbestandteile trennbar und auch die Einzelbestandteile recycelbar sind. Mit bewährten Methoden zum Sammeln, Sortieren und Recyceln von Verpackungen sollen alle Teile der Verpackung recycelbar sein.
Bei der Entsorgung können Verpackungen oder Teile davon getrennt gesammelt und spezifischen Abfallströmen zugeordnet werden. Die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Minimierung von Verpackungen
Die Minimierung von Verpackungen ist in den Artikeln 9 und 21 der EU-Verpackungsverordnung geregelt. Unter Berücksichtigung des Verpackungsmaterials müssen Gewicht und Volumen auf das für die Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Verpackungen sollten so groß wie nötig und so klein wie möglich sein. So wird der Materialverbrauch reduziert. Die Regelung bedeutet auch, dass keine Verpackungen in Umlauf gebracht werden dürfen, die mit falschen Böden, Doppelwänden oder unnötigen Schichten die wahrgenommene Größe eines Produkts vergrößern.
Artikel 21 regelt den Umgang mit Füllmaterial für Händler von elektronischen Waren. Das Leerraumverhältnis darf nicht mehr als 50 Prozent betragen. Der Raum, der mit Füllmaterial wie Luftpolsterfolie, Verpackungschips oder Polsterpapier gefüllt ist, gilt als Leerraum.
Nutzung von wiederverwendbaren Verpackungen
Artikel 10 der EU-Verpackungsverordnung regelt die Nutzung wiederverwendbarer Verpackungen. Diese Verpackungen wurden so konzipiert, dass sie wiederverwendet oder wieder befüllt werden können. Unter normalen Nutzungsbedingungen sollen die Verpackungen so viele Umläufe wie möglich absolvieren. Für Pappe gelten mindestens fünf Umläufe, für alle anderen Materialien mindestens zehn Umläufe als Richtwert. Eine Entleerung der Verpackungen muss ohne Beschädigungen möglich sein. Die Qualität und Sicherheit des Produkts müssen trotzdem gewahrt bleiben. Auch die Kennzeichnung muss sichergestellt werden.
Kennzeichnungspflicht von Verpackungen
Die Kennzeichnungspflicht von Verpackungen ist in Artikel 11 und Artikel 14 der EU-Verpackungsverordnung vorgeschrieben. Auf der Verpackung müssen Informationen über die Inhaltsstoffe der Verpackungen vorhanden sein, um die korrekte Wiederverwendung und das Recycling zu gewährleisten. Lieferanten von Verpackungen müssen Informationen und Unterlagen zur Bescheinigung der Konformität zur Verfügung stellen.