Gefahrgutklassen
Gefahrgutklassen
Im Umgang mit gefährlichen Stoffen gilt es, eine Vielzahl an Gesetzen und Vorschriften zu beachten. Wer mit Gefahrstoffen zu tun hat, ganz gleich, ob im privaten Gebrauch oder in der Industrie, geht immer auch ein gewisses Risiko ein. Gefahrgutklassen dienen der Orientierung und Bewertung von gefährlichen Stoffen.
Die Klassifikation in ADR-Gefahrgutklassen ermöglicht es, einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen zu gewährleisten und entsprechende präventive Maßnahmen zu ergreifen. Im Folgenden werden die einzelnen Gefahrgutklassen näher erläutert und wichtige Informationen zum Thema vermittelt und übersichtlich dargestellt.
Gefahrgüter und Gefahrstoffe: gibt es einen Unterschied?
Der Unterschied zwischen beiden Stoffen wird dadurch bestimmt, wo sich die Stoffe befinden. Gefahrstoffe sind generell für Menschen, Tiere und die Umwelt eine Gefahr. Diese Stoffe können sich entzünden, giftige Stoffe enthalten oder freisetzen oder explodieren. Dies kann jederzeit während der Lagerung und dem Gebrauch passieren. Daher müssen diese Stoffe unter strengen Vorschriften gelagert und gehandhabt werden. Ansonsten sind schwerwiegende Schäden nicht ausgeschlossen.
Die Vorschriften im Hinblick auf Gefahrstoffe sind durch das Global Harmonized System (GHS) geregelt. Dort finden sich die im Folgenden näher beschriebenen Einstufungen und Kennzeichnungen. Die entsprechenden Vorschriften für Kennzeichnung, Klassifizierung und Verpackung von Gefahrstoffen und deren Gemischen geht aus dem CLP (Classification, Labeling und Packaging“ hervor.
Davon abzugrenzen sind Gefahrgüter. Diese Stoffe sind nur gefährlich, wenn sie transportiert werden. Diese Stoffe sind dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) unterstellt. Auf deutschen Straßen ist diesbezüglich auch das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) zu berücksichtigen. Die Sachlage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
Die ADR-Gefahrgutklassen im Einzelnen
Das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR) enthält die Klassifikation der Gefahrstoffe. Es existieren neun Gefahrstoffklassen, welche für mehr Transparenz in verschiedene Unterklassen eingeteilt werden.
Gefahrgutklasse 1: Explosive Stoffe
Die Stoffe in dieser Klasse werden in explosive und explosionsfähige Stoffe und Gemische unterteilt. Explosive Stoffe können sich in flüssigem oder in festem Aggregatzustand befinden. Kennzeichnend ist die explosive Wirkung unter Druckbelastung, der Einwirkung hoher Temperaturen oder dem Erreichen hohe Geschwindigkeiten. Bei explosionsfähigen Stoffen oder Gemischen reichen diese äußeren Auswirkungen allein nicht aus. Um eine entsprechende Reaktion auszulösen, wird immer eine Zündquelle notwendig.
Unter diese Kategorie fallen Nebel, Dämpfe oder Gase. Für explosive Stoffe wurden sechs Unterklassen eingerichtet. Dadurch wird eine bessere Übersicht erlangt und die Handhabung bleibt allgemein verständlich und besser geregelt. Die entsprechenden Stoffe müssen stets einer der folgenden Unterkategorien zugeordnet werden:
Unterkategorie 1.1.
Darunter fallen Stoffe und Gemische, die zu Massenexplosionen führen können. Als Beispiele wären Schwarzpulver, Treibladungspulver oder Sprengstoffe der Typen A, B, C und D zu nennen.
Unterkategorie 1.2
Darunter werden Stoffe und Gemische zusammengefasst, die nicht massenexplosionsfähig sind, welche aber durch Splitterbildung, Spreng- und Wurfstücke zur Gefahr werden können. Damit fallen Patronen für Waffen, Bomben mit Sprengladung oder Feuerwerkskörper unter diese Kategorie.
Unterkategorie 1.3
Diese Stoffe neigen nicht zu Massenexplosionen und zeigen nur eine geringe Neigung, durch Splitterbildung oder die Einwirkung von Luftdruck gefährlich zu werden. Es besteht allerdings eine hohe Brandgefahr. In diese Kategorie lassen sich Leuchtkörper oder Blitzlichtpulver eingruppieren.
Unterkategorie 1.4
Diese Stoffe werden nicht als besonders gefährlich eingestuft. Die Explosionsgefahr ist gering und käme es zu einem Unfall, wäre nur das Versandgut selbst betroffen. Hier lassen sich Kartuschen und Feuerwerkskörper nennen.
Unterkategorie 1.5
In diese Kategorie fallen massenexplosionsfähige Stoffe, die aber ansonsten eher unempfindlich sind. Hier können Sprengstoffe der Typen B und E genannt werden.
Unterkategorie 1.6
Hier werden sehr unempfindliche Stoffe, die keine Massenexplosion hervorrufen einsortiert. Kommt es zu Unfällen oder werden die Stoffe nicht vorschriftsmäßig gehandhabt, muss mit Explosionen, dem Entweichen giftiger Brandgase, Druckwellen oder heftigen Feuerbällen gerechnet werden. Das Sprengstoffgesetz (SprengG) regelt in Deutschland Einfuhr und Transport von explosionsfähigen Stoffen.
Klassifizierung von Pyrotechnik
Als pyrotechnische Gegenstände werden explosionsfähige Gemische, die Brennstoff und mindestens ein Oxidationsmittel enthalten, eingestuft. Die einzelnen Kategorien differenzieren hinsichtlich Gebrauchsart und Gefährlichkeit.
- Kategorie F1 bis F4: Dabei handelt es sich immer um Feuerwerkskörper. Kleinere Leuchtkegel oder Raketen fallen unter die Gruppe F1. Großfeuerwerke sind der Kategorie F4 zugeteilt.
- Kategorie T1 bis T2: Darunter fällt Pyrotechnik, die ihren Einsatz auf Theaterbühnen findet. T1-Artikel dürfen von Personen ab 18 Jahren frei erworben werden. T2-Produkte sind erst ab einem Alter von 21 Jahren verkäuflich und dürfen nur von erfahrenen Pyrotechnikern eingesetzt werden.
- Kategorie P1 und P2: Darunter fallen Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel, die sich den beiden ersten Gruppen nicht unterordnen lassen und wie Produkte der Kategorien T1 und T2 zu gebrauchen sind.
Klasse 2: Gase und gasförmige Stoffe
In dieser Klasse finden sich Gase und gasförmige Stoffe. Damit sich diese besser unterteilen lassen, wurden folgende Unterklassen geschaffen:- brennbare Gase
- nicht brennbare Gase
- giftige Gase
- Adsorbierende Gase: Diese Gase sind an festen, aber porösen Werkstoffen adsorbiert. Bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius wird ein Gefäßinnendruck von weniger als 101,3 kPa erzeugt.
- Chemikalien, die unter Druck stehen: Dabei kann es sich um flüssige, halbfeste oder pulverförmige Stoffe handeln. Diese wurden mithilfe von Treibmittel unter Druck gesetzt und können eine giftige, ätzende, entzündliche oder erstickende Wirkung hervorrufen.
- Gase, die nicht unter Druck stehen: Hierfür gelten gesonderte Vorschriften. Darunter fallen vorrangig entzündliche und/oder giftige Gasproben.
- Gelöste Gase: Diese Gase werden während des Transports mit einem Lösungsmittel versetzt und befinden sich daher in einem flüssigen Aggregatzustand.
- Druckgaspackungen: Gase wurden hier in Gefäße oder andere Verpackungen gefüllt. Die giftigen, ätzenden, entzündbaren oder erstickend wirkenden Gase stehen in ihren Verpackungen unter Druck.
- Verdichtete Gase: Gase, die eine ätzende, oxidierende, entzündbare, erstickende oder giftige Wirkung besitzen, werden kritischen Temperaturen von bis zu -50 Grad Celsius ausgesetzt und sind damit komplett gasförmig während des Transports.
- Verflüssigtes Gas unter hohem Druck: Diese Gase wurden verflüssigt unter einer hohen Druckeinwirkung und bei bis zu maximal - 50 Grad Celsius.
- Verflüssigtes Gas unter niedrigem Druck: Diese Gase wurden unter einem niedrigen Druck verflüssigt. Der kritische Temperaturbereich liegt bei über 65 Grad Celsius.
- Tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Diese Gase können giftig sein, erstickend oder oxidierend wirken. Bei Minustemperaturen sind die Gase zum Teil verflüssigt.
Klassifizierung nach Gefahrengrad (AOFTC)
Gasförmige Stoffe und Gemische gelten als Gefahrengut. Mit Ausnahme von Druckgasverpackungen und Chemikalien, die unter Druck stehen, wird zusätzlich in verschiedene Gefahrengrade unterschieden. Die verschiedenen Grade im Einzelnen:- A = erstickend
- O = oxidierend und brandfördernd
- F = entzündlich
- T = giftig
- C = ätzend
- TC: Stoff ist giftig und ätzend
- TO: Stoff ist giftig und oxidierend
- TOC: Stoff ist giftig, oxidierend und ätzend
- TFC: Stoff ist giftig, entzündbar und ätzend
Klasse 3: entzündbare flüssige Stoffe
In dieser Gefahrenklasse werden Benzin, Alkohol und andere entzündbare Stoffe zusammengefasst. Die entscheidenden Faktoren für deren Risikobewertung sind der Dampfdruck und der Flammpunkt. Wenn diese Vorgaben nicht eingehalten werden, kann ein gefährliches und hochentzündliches Gas-Luft-Gemisch entstehen. Die Folge können Brände oder Explosionen sein.
- Dampfdruck: Steigen die Temperaturen im Außenbereich, erhöht sich auch der Dampfdruck. Durch die damit einhergehende Beschleunigung des Verdunstungsprozesses steigt die Brandgefahr.
- Flammpunkt: Als Flammpunkt wird der Temperaturbereich bezeichnet, der zum Entzünden von flüssigen brennbaren Stoffen führt. Der Verdampfungsprozess lässt ausreichend Dampf entstehen und der Stoff beginnt letztlich zu brennen. Der Flammpunkt wird durch die Höhe von Temperatur und Luftdruck definiert.
- D = desensibilisierte flüssige Stoffe, explosiv
- FC = flüssige Stoffe, entzündbar und ätzend
- FTC = flüssige Stoffe, entzündbar, ätzend und giftig
- FT1 = flüssige Stoffe, entzündbar und giftig
- FT2 = flüssige Stoffe entzündbar und giftig (Fungizide, Herbizide)
- F1 = flüssige Stoffe, entzündbar mit Flammpunkt von maximal 60 Grad Celsius
- F2 = flüssige Stoffe, mit Flammpunkt zwischen 21 und 55 Grad Celsius (Lackbenzin, Petrol)
- F3 = Gegenstände, die flüssige Stoffe, die entzündbar sind, enthalten (Dieselöl)
- F4 = Stoff mit einem Flammpunkt von mehr als 60 Grad Celsius, Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 100 Grad Celsius (Speiseöl, Schmieröl)
- F5 = Stoffe, die schwer brennbar sind, deren Zündtemperatur unter 200 Grad Celsius liegt
Zu beachten gilt es, dass die Eigenschaften von Stoffen bei deren Umwandlung vom flüssigen in den gasförmigen Aggregatzustand sich nicht verändern. Eine ätzende Flüssigkeit wirkt somit auch in gasförmigem Zustand ätzend und ist damit hochgefährlich, wenn sie sich in der Luft verbreitet.
Klasse 4: entzündbare feste Stoffe und Gegenstände
Diese Gefahrgutklasse ist am umfangreichsten. Daher gibt es drei Unterklassen. Generell werden der ADR-Gefahrgutklasse 4 folgende Stoffe zugeordnet:- Zündhölzer
- Schwefel
- pflanzliche Kohle
- Fischmehl
- Löse- und Bindemittel Anstriche
- Filter für Öl, Benzin oder Diesel
- Putzlappen, mit brennbaren Stoffen getränkt
- Natrium
- Zinkstaub
- Carbid
Stoffe der Unterklasse 4.1
Diese Rubrik fasst entzündbare feste Stoffe zusammen, die explosive Eigenschaften besitzen aber desensibilisiert werden. Dies bedeutet, dass die Explosionsgefahr durch eine gleichmäßige Verdünnung mit Wasser oder Alkohol unterdrückt wird.
Beispiele für Klasse 4.1
- Schwefel
- Zündhölzer
- Aluminiumpulver
- Stoffe, die nicht zu Klasse 5 gehören
Stoffe der Unterklasse 4.2
Diese Klasse schließt Stoffe ein, die selbstentzündlich sind und bereits nach fünf Minuten in Kontakt mit Sauerstoff in Brand geraten. Außerdem werden hier Stoffe eingegliedert, die selbsterhitzungsfähig sind und ohne weitere Energiezufuhr bei Luftkontakt in Brand geraten können. Allerdings sind hierfür längere Zeiträume notwendig und der Effekt tritt auch nur ein, wenn es sich um Mengen von mehreren Kilogramm handelt.
Beispiele für Klasse 4.2
- Kohle
- Fischmehl
- weißer Phosphor
Stoffe der Unterklasse 4.3
Diese Unterklasse ist festen oder flüssigen Stoffen vorbehalten, die sich selbst entzünden, wenn sie in Kontakt mit Wasser geraten. Ebenso können entzündbare Gase gebildet werden. Bei der Gasbildung besteht die Gefahr, dass es zu einer Brandentwicklung infolge des Kontakts mit offenem Licht oder funkenbildenden Werkzeugen kommt.
Beispiele für Klasse 4.3
- Natrium
- Calcium
- Zinkpulver
Klasse 5: Entzündend wirkende Stoffe
Die Stoffe dieser Gefahrgutklasse brennen nicht selbst. Allerdings können diese Stoffe aufgrund ihrer Instabilität zum Brandverursacher werden oder brandbeschleunigend wirken. Zur besseren Unterscheidung sind zwei Unterklassen eingeführt worden.
Stoffe der Klasse 5.1.
Diese Stoffe wirken entzündend. Es bestehen akute Gefahren, wenn diese Stoffe in Kontakt mit brennbaren Materialien gebracht werden. Ebenso ist die Gefahr hoch, wenn die Stoffe einer Licht- und Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind. Beim Kontakt mit Wasser oder Säuren können teils heftige chemische Reaktionen auftreten. Bei Entzündung der Stoffe werden giftige und ätzende Gase frei. Da die Stoffe Sauerstoff freisetzen, ist die Brandbekämpfung mit Schaum, Sand oder Kohlenstoffdioxid nicht möglich.
Beispiele für Stoffe der Klasse 5.1
- Salpetersäure
- Sauerstoff
- Düngemittel mit Ammoniumnitrat
Stoffe der Klasse 5.2.
In die Gefahrgutklasse 5.2. werden organische Peroxide eingeordnet, die mehr als einen Prozent Aktivsauerstoff und über ein Prozent Wasserstoffperoxid enthalten. Ebenso sind Stoffe mit mehr als 0,5 Prozent Aktivsauerstoff und über sieben Prozent Wasserstoffperoxid hier einzuordnen. Diese Stoffe rufen heftigere Reaktionen als die unter der Klasse 5.1 genannten Stoffe hervor. Es können explosive Reaktionen und ein starkes Brandverhalten auftreten. Es wird eine weitere Unterteilung vorgenommen:- P1 = organische Peroxide, welche nicht entsprechend ihrer Temperatur einer Kontrolle bedürfen
- P2 = organische Peroxide, die einer Temperaturkontrolle unterzogen werden müssen
- Typ A – Es besteht die Gefahr einer Detonation oder einer schnellen Deflagration in der Produktverpackung
- Typ B – Die Peroxide besitzen explosive Eigenschaften. Eine Gefahr der Detonation oder Deflagration in der Produktverpackung ist nicht gegeben. Es kann aber zu thermischen Explosionen kommen.
- Typ C – Die Peroxide besitzen explosive Eigenschaften. Es besteht keine Gefahr von Detonationen, Deflagrationen oder thermischen Explosionen.
- Typ D – Diese organischen Peroxide zeigen im Laborversuch eine teilweise Detonierung. Beim Erhitzen unter Einschluss bleibt die Wirkung aus. Die Stoffe detonieren nicht und deflagrieren nur langsam.
- Typ E – Diese Stoffe detonieren oder deflagrieren im Laborversuch nicht. Bei der Erhitzung unter Einschluss zeigt sich keine bis eine geringe Wirkung.
- Typ F – Diese organischen Stoffe detonieren oder deflagrieren nicht. Bei Erhitzung unter Einschluss bleibt die Wirkung gering. Auch die Explosionskraft ist gering bis nicht vorhanden.
- Typ G – Diese Stoffe zeigen im Labor im kavitierten Zustand kein Detonieren oder Deflagrieren. Bei der Erhitzung unter Einschluss zeigt sich keine Reaktion.
Klasse 6: Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
In dieser Gefahrgutklasse werden giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe erfasst. Auch hier werden zwei Unterklassen unterschieden.
Stoffe der Klasse 6.1.
Hier werden giftige Stoffe erfasst, von denen angenommen wird, dass sie bereits bei einmaligem Gebrauch oder kurzer Einwirkdauer zu Schäden führen oder den Tod eines Menschen verursachen können. Die Stoffe können dabei über den Verdauungstrakt in den Körper gelangen oder auch über die Haut oder die Atemwege auf den Organismus einwirken.
Beispiele für Stoffe der Klasse 6.1
- Metallsalze
- Pestizide
- Grundstoffe für die Arzneimittelherstellung
Stoffe der Klasse 6.2.
Stoffe, die in diese Gefahrklasse eingestuft werden, sind dafür bekannt oder werden verdächtigt, Krankheitserreger oder rekombinierte Mikroorganismen zu enthalten, welche bei Menschen und Tieren zum Ausbruch von Infektionskrankheiten führen können. Eine Voraussetzung für die Aufnahme in diese Klasse ist die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei den Erkrankungen um auf Mensch und Tier übertragbare Krankheiten handelt.
Beispiele für Stoffe der Klasse 6.2
- Toxine mit pflanzlichem oder bakteriellem Ursprung
- infizierte Tiere (lebend oder tot)
- diagnostische Proben
Klasse 7: Radioaktive Stoffe
Die Gefahrgutklasse 7 zählt zu den gefährlichsten Rubriken dieser Aufzählung. Wenn ein Stoff als radioaktiv eingestuft wird, enthält er Radionuklide, die bestimmte definierte Werte übersteigen. Dazu zählen auch Gegenstände, die eine Konzentration an als radioaktiv geltenden Stoffen wie Plutonium oder Uran übersteigen. Die Gefahr dieser Stoffe besteht in ihrer ionisierenden Strahlung, welche durch die Verpackung von Personen abgeschirmt wird. Die Verpackung der Stoffe nimmt in dieser Gefahrgutklasse großen Einfluss auf die Klassifizierung. Beim Transport lassen sich zwei Arten an Versandstücken unterscheiden:- Versandstücke Typ A: Die Menge an radioaktiven Stoffen ist gering. Werden die Kartonagen beim Transport durch Druck oder Stöße gröberen Einwirkungen ausgesetzt, ist die Sendung in der Regel weiterhin ausreichend geschützt.
- Versandstücke Typ B: Hierbei handelt es sich um größere Mengen radioaktiver Stoffe. Auch bei schweren Karambolagen ist die Ladung ausreichend gesichert. Die Verpackung wird entsprechend getestet und Einflüssen wie heftigen Aufprallen, Wassereinwirkung oder Feuer ausgesetzt.
- 7A: Hier werden Stoffe der Kategorie 1 eingeordnet. Die Kennzeichnung erfolgt durch ein weißes Etikett und ist abhängig von der Strahlendosis. Die höchste Oberflächendosisleistung darf 0,005 Millisievert pro Stunde nicht überschreiten.
- 7B: Radioaktive Stoffe der Kategorie 2 werden mit einem gelben Etikett versehen, umgangssprachlich wird die Kategorie auch als Kategorie II-Gelb bezeichnet. Die Oberflächendosisleistung liegt hier zwischen 0,005 und 0,5 Millisievert pro Stunde.
- 7C: Radioaktive Stoffe der Kategorie 3 werden ebenfalls mit einem gelben Etikett kenntlich gemacht. Den Unterschied macht die Strahlendosis, die hier zwischen 0,5 und 2 Millisievert pro Stunde liegen darf.
- 7D und 7E: Diese Stoffe fallen ebenfalls unter die Gelb-Kategorie und die Strahlendosis liegt hier bei einem Maximalwert von 10 Millisievert pro Stunde. Bei Stoffen der Klasse 7E wird ein eigener weißer Gefahrenzettel ausgestellt, da es sich um spaltbare Stoffe handelt.
Bei ADR-Gefahrgutklassen, die radioaktive Stoffe beinhalten, greifen die Regelungen der Strahlenschutzverordnung. Die Verordnung ist dem deutschen Atom- und Strahlenschutzrecht unterstellt und gibt vor, dass jedes Unternehmen seine Angestellten bezüglich des Strahlenschutzes unterweisen muss. Für die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben ist in der Firma ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestimmen.
Klasse 8: Ätzende Stoffe
In dieser Gefahrgutklasse finden sich Stoffe wieder, die bei Kontakt zu Reizungen von Haut und Schleimhäuten führen können. Ebenso werden hier Stoffe erfasst, die für Schäden an anderen Gegenständen verantwortlich sein können oder unter Einwirkung von Wasser oder Luftfeuchte ätzende Dämpfe entwickeln können. Die Stoffe der Klasse 8 lassen sich den Verpackungsgruppen I bis III zuordnen.- Verpackungsgruppe I = Diese Stoffe sind stark ätzend.
- Verpackungsgruppe II = Diese Stoffe sind ätzend.
- Verpackungsgruppe III = Diese Stoffe sind schwach ätzend und metallkorrosiv.
Klasse 9 und 9A: verschieden gefährliche Stoffe
Diese Gefahrgutklasse bleibt Stoffen vorbehalten, die zwar gefährlich sind, sich aber nicht in die vorab genannten ADR-Gefahrgutklassen eingruppieren lassen. Folglich besitzen die hier erfassten Stoffe und Gegenstände große Unterschiede in Substanz und Beschaffenheit. Daher macht sich eine detaillierte Erfassung und Kennzeichnung notwendig.- M1: Feinstaub, der beim Einatmen gesundheitliche Schäden verursachen kann. Zum Beispiel Asbest, der krebserregend wirkt.
- M2: Diese Stoffe oder Geräte können im Brandfall eine Bildung von Dioxinen anregen.
- M3: Bei diesen Stoffen entweichen brennbare Dämpfe. Ein Beispiel wären Polymere.
- M4: Lithium-Batterien
- M5: Rettungsmittel, wie beispielsweise Airbags
- M6: Flüssige Stoffe, die zu einer Verunreinigung des Wassers führen und die Umwelt belasten.
- M7: Feste Stoffe, die zu einer Verunreinigung des Wassers führen und die Umwelt belasten.
- M8: Mikroorganismen und Organismen, die das Genmaterial schädigen und verändern können.
- M9: Flüssige Stoffe, die erwärmt wurden, zum Beispiel flüssiges Aluminium.
- M10: Feste Stoffe, die erwärmt wurden.
- M11: Stoffe, die sich nicht klassifizieren lassen, deren Transport aber eine Gefahr darstellt.
- M12: Stoffe, die sich nicht klassifizieren lassen, deren Transport auf Tankschiffen aber eine Gefahr darstellt.
Der Umgang mit Gefahrstoffen
Damit der Umgang mit den in den genannten Gefahrgutklassen erfassten Stoffen sichergestellt ist, werden die damit beauftragten Personen in entsprechenden Sicherheitsschulungen mit der Thematik vertraut gemacht. Folgende grundlegenden Sicherheitsmaßnahmen sollten beim Umgang mit Gefahrgut jedermann vertraut sein:- Betriebsanweisungen dahingehend studieren und befolgen.
- Tragen von Schutzkleidung gemäß den entsprechenden Gebotszeichen.
- Falls vorgeschrieben, Atemschutz tragen.
- Regelmäßige Teilnahme an Schulungen zur Thematik wahrnehmen.
- Für eine entsprechende Belüftung der Räumlichkeiten sorgen.
- Gefahrstoffe richtig lagern.
- Verpackungen auf etwaige Beschädigungen hin überprüfen.
- Während der Arbeit und dem Kontakt mit Gefahrgut auf Essen, Trinken und Rauchen verzichten.
- Beschäftigungsverbot für Jugendliche, Schwangere oder Personen mit offenen Wunden und anderen Verletzungen aussprechen.
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrgut
Für die Umsetzung der Maßnahmen hat die sogenannte STOP-Regelung Gültigkeit. Durch diese Regelung wird die Reihenfolge der erforderlichen Maßnahmen definiert.- S = Gefahrenquellen vermeiden oder beseitigen
- T = Schutzmaßnahmen treffen, um den Kontakt mit Gefahrstoffen zu vermeiden
- = organisatorische Schutzmaßnehmen, wie das Absperren des Geländes
- P = persönliche Schutzmaßnahmen, wie das Tragen von Schutzausrüstung
Gefahrstoffe richtig lagern
Bei der Lagerung sind die verschiedenen Substanzen und deren erforderliche Handhabung zu berücksichtigen. Die Lagerräume und Regale sind entsprechend zu kennzeichnen. Wichtig ist auch, auf die Vermeidung von Zündquellen zu achten. In der Nähe dürfen keine funkensprühenden Werkzeuge verwendet werden. Weiterhin muss striktes Rauchverbot herrschen. Treten Unfälle auf, müssen die Personen schnellstmöglich evakuiert und die Substanzen beseitigt werden. Dafür sind Feuerlöscher, Schutzausrüstungen oder Bindemittel bei der Beseitigung von Flüssigkeiten vorrätig zu halten.
Quellen:
https://medsolut.com/de/blog/gefahrgutklassen/
https://www.weka.de/gefahrguttransport/gefahrgutklassen/
https://www.bussgeldkatalog.net/gefahrgutklassen/
https://www.rajapack.de/verpackungsnews/kennzeichnen-mit-gefahrgutetiketten