Verpackungslizenz
Verpackungslizenz
Nach Angaben des Umweltbundesamtes produzieren wir Deutschen jährlich etwa 18,8 Millionen Tonnen Verpackungsmüll. Dabei gelten Papier und Plastik als Hauptverursacher. Natürlich kann niemand komplett auf die Verpackung von Waren verzichten. Kein Online-Händler kann seine Artikel ungeschützt auf den Versandweg bringen.
Für den anfallenden Verpackungsmüll wurde mit der Verpackungslizenz eine gesetzlich geregelte Lösung gefunden. Das erklärte Ziel besteht darin, Verpackungsmaterial zurück in den Wertstoffkreislauf zu bringen, Abfälle zu vermeiden und Ressourcen zu schonen.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtlicher Rahmen der Verpackungslizenz
- Pflichten
- Notwendigkeit und Zielsetzung
- Verantwortlichkeit
- Menge
- Durchführung in der Praxis
- Folgen bei Missachtung
Rechtlicher Rahmen der Verpackungslizenz
Seit Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz, kurz VerpackG. Damit wurde die im Jahre 1992 aufgestellte Verpackungsordnung abgelöst. Mit dem neuen Gesetz werden primär Personen in die Pflicht genommen, die Verpackungen erstmals in Umlauf bringen. Dies trifft damit verstärkt auf Produzenten und Online-Händler zu. Eine Produktverantwortung gab es bereits im alten Regelwerk der 1990-er Jahre.
Fest stand bereits damals: Wer Verpackungen auf den Markt und in Umlauf bringt, ist auch für deren Entsorgung und Recycling in die Verantwortung zu ziehen. Mit der neuen Gesetzgebung wurden Regelungen betreffs der Herstellung, des in Umlaufbringens und der Entsorgung von Verpackungen überarbeitet und zum Teil neu geregelt. Das Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes ging einher mit der Schaffung der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“. Deren vorrangige Einsatzgebiete:
- Standardisierung der Bemessung der Recyclingfähigkeit der Verpackungen
- höhere Anforderungen an Sachverständige, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
- Verbesserung der Kontrolle von Entsorgungssystemen
- neue Anforderungen für die Verpackungen von Getränken
- Ausbau des kommunalen Einflusses auf die Verpackungswirtschaft vor Ort
- Erhöhung der Recycling-Quoten
Seit der Novellierung des Verpackungsgesetzes im Jahre 2022 gelten folgende zu erfüllende Recycling-Quoten:
- Glas, Metall, Aluminium = 90 %
- Papier, Karton und Pappe = 90 %
- Verpackungen von Getränken = 80 %
- sonstige Verbundverpackungen = 70 %
- Kunststoffe = 63 %
Eine mögliche Änderung der aufgelegten Recycling-Quoten wird durch die Bundesregierung drei Jahre nach Inkrafttreten der aktuellen Bestimmungen geprüft (Stand: März 2024).
Pflichten
Das Verpackungsgesetz richtet sich an alle „Erstinverkehrbringer“ von Verpackungen. Dabei handelt es sich um Verkaufsverpackungen der Hersteller, wie auch um die benutzen Umverpackungen durch Online-Händler. Letztlich sind alle Personen gemeint, die verpackte Ware für Privatkunden innerhalb Deutschlands erstmals in Umlauf bringen oder für den Erstgebrauch nach Deutschland einführen.
Eine Verpackungslizenz einzuholen, bedeutet letztlich, Verpackungen, die für den Verkauf auf den Markt gebracht werden sollen, bei einem offiziellen dualen System registrieren zu lassen. Die Lizenzierung ist mit Kosten verbunden. Dabei wird die Rücknahme, Sortierung und Verwertung von Verpackungen durch das duale System gewährleistet.
Begriffserklärung: duales System
Duale Systeme sind anerkannte Unternehmen der privaten Wirtschaft, welche für die in Umlauf gebrachten Waren eine Lizenzierung anbieten und auch die Sammlung, die Entsorgung und das Recycling von Verpackungen zu ihrem Portfolio zählen. Die erste Einrichtung dieser Art ist zugleich die bekannteste: der Grüne Punkt. Die EU-Kommission macht den Weg frei für weitere Kandidaten. Aktuell sind beispielsweise folgende Wettbewerber am Markt:
- EKO-Punkt GmbH & Co. KG
- BellandVision GmbH
- Landbell AG für Rückhol-Systeme
- Recycling Dual GmbH
- PreZero Stiftung & Co. KG
Die dualen Systeme wurden neben der in den Händen der Städte und Gemeinden liegenden Abfallentsorgung als zweites System geschaffen. Duale Systeme bleiben allerdings auf die Sammlung, die Rücknahme und die Verwertung von Verkaufsverpackungen beschränkt. Die dualen Systeme unterliegen einer privatwirtschaftlichen Organisation und werden über die Lizenzentgelte finanziert.
Für den Verbraucher sind duale Systeme häufig wenig transparent. Wenigen Verbrauchern wird letztlich bewusst, dass sie beim Kauf von in Verpackungen befindlichen Produkten letztlich auch für die Verpackung und deren Entsorgung mit einem bestimmten Betrag aufkommen. Dies wird uns lediglich bei der Pfandflasche vor Augen geführt. Wer seine Pfandflaschen ordnungsgemäß zurückbringt, bekommt den Pfandbetrag zurück. Bei Sammlungen, wie dem Bringsystem, besitzen die Endverbraucher die Verantwortung der ordnungsgemäßen Entsorgung der Verpackungen. Leider landen nicht alle Glasflaschen im Altglascontainer und damit geht recycelbares Material ungenutzt verloren. Daher sollte sich jeder Endverbraucher der vom Verpackungsgesetz auferlegten Pflicht bewusst sein und danach handeln.
Notwendigkeit und Zielsetzung
Mit der Verpackungslizenz werden bestimmte Ziele verfolgt. In erster Linie geht es dabei um den Umweltschutz und um einen fairen Wettbewerb. Um Ressourcen zu schonen, sind Abfälle weitgehend zu vermeiden. Für auftretende Abfälle ist eine hochwertige Verwertung sicherzustellen. Die daraus gewonnenen Rohstoffe sind zurück in den Recycling-Kreislauf zu überführen.
Hinweis: Verpackungen unterliegen EU-weit der erweiterten Produktverantwortung. Wer verpackte Waren in Umlauf bringt, ist automatisch in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass die Umwelt damit so wenig wie möglich belastet wird. Durch die Verpackungslizenz soll sich die Anzahl von recycelfähigen Verpackungsmaterialien erhöhen. Die Entsorgung und das Recycling der Verpackungen werden durch die Abfallsammlung in gelben Säcken, gelben Tonnen oder Papiertonnen und weiteren Hol- und Bringsystemen abgesichert. Eine Verpackungslizenz wird für folgende Verpackungsmaterialien notwendig:
- Kartons mit Automatikboden
- einwellige Kartons
- zweiwellige Kartons
- Versandtaschen
- Luftpolsterumschläge
- Folien
- Polster- und Füllmaterialien
- Konserven
- Flaschenversandkartons
Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Material die Verpackungen bestehen. Produktverpackungen, die letztlich zu Abfallprodukten werden, bedürfen in jedem Fall einer Verpackungslizenz. Wer die Lizenzierung abschließt, erfüllt seine Produktverantwortung und trägt Sorge dafür, dass Kunden gebrauchte Verpackungen ohne Kosten entsorgen und dem Recycling zur Verfügung stellen können. Ausgenommen von der Pflicht zur Lizenzierung sind Transportverpackungen. Darunter sind alle Verpackungen zu verstehen, die zwischen den Händlern transportiert werden und damit im täglichen Versandgeschäft anfallen.
Hinweis: Ob für die Verpackung eine Lizenz gebraucht wird, kann bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in Erfahrung gebracht werden. Dort existieren entsprechende Kataloge.
Verantwortlichkeit
Das Verpackungsgesetz schließt alle Verpackungen ein, die ein Hersteller mit Ware bestückt und einem Endverbraucher zukommen lässt. Eingeschlossen ist auch das benutzte Füllmaterial. Wie groß das jeweilige Unternehmen ist, welchen Umsatz es erzielt und in welchem Umfang Verpackungsmaterial anfällt, spielt bei der Pflicht zur Verpackungslizenz keine Rolle.
Menge
Für die Erteilung der Verpackungslizenz ist es nicht relevant, wie viel Verpackung anfällt. Allerdings wird ab bestimmten Mengen eine Vollständigkeitserklärung für das abgelaufene Kalenderjahr fällig. Dabei haben sich Händler an folgenden Werten zu orientieren: Fallen folgende Mengen an, sind Erklärungen fällig:
- Papier, Karton, Pappe (summiert) = 50.000 kg
- Glas = 80.000 kg
- Metall und Kunststoff = 30.000 kg
Untergrenzen werden nicht geltend gemacht. Das Verpackungsgesetz gibt keine Untergrenzen an. Die Pflicht zur Lizenzierung besteht folglich für jede im dualen System zu erfassende Verpackung.
Durchführung in der Praxis
Für die ordnungsgemäße Lizenzierung von Verpackungen gilt seit dem Jahre 2019 folgende Vorgehensweise:
Registrierung vornehmen
Die Anmeldung hat über die Zentrale Stelle zu erfolgen. Dabei ist die Registrierungsdatenbank (LUCID) zu nutzen. Eine Registrierung kann nicht über Dritte erfolgen, sondern ist immer persönlich vorzunehmen. Nach erfolgter Registrierung bekommt man eine Registrierungsnummer ausgehändigt. Diese ist gut aufzubewahren und wird im laufenden Prozess noch benötigt.
Lizenzierung beim dualen System vornehmen
Der Systempartner kann aus allen für die Verpackungslizenzierungen zuständigen Unternehmen frei gewählt werden. In den meisten Fällen wird die Online-Anmeldung angeboten und der Vertrag kann ebenfalls online abgeschlossen werden. Die Angabe der Mengen der in Umlauf gebrachten Verpackungen wird in den Online-Kalkulator eingegeben. Die Angabe muss nicht auf das Stück oder Gramm genau erfolgen, sondern kann zunächst geschätzt werden. Eine Nachreichung der tatsächlich im Wirtschaftsjahr angefallenen Mengen kann im Kundenbereich ergänzt werden.
Im Rahmen der Jahresabschluss-Mengenmeldung sind die Zentrale Stelle wie das duale System über die tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen zu informieren. Um sich diesen Prozess zu erleichtern, ist es ratsam, jede angeschaffte Verpackung in eine Excel-Liste einzutragen. Dabei sind auch Angaben zur Verpackungsart und zum Gewicht zu machen. Damit bekommt jeder Händler einen Überblick über die angeschafften Verpackungen und kann ohne großen Aufwand oder langer Recherche die notwendigen Daten liefern. Im Rahmen der Lizenzierung wird die bei der ZSVR erhaltene Registrierungsnummer notwendig. Welche Kosten für die Verpackungslizenz anfallen, wird direkt angezeigt. Wie hoch die Kosten letztlich ausfallen, ist abhängig von der Menge an Verpackungsmaterial, vom Gewicht der Verpackungen und vom dualen System, welches ausgewählt und favorisiert wurde.
Folgen bei Missachtung
Wer sich der Lizenzierungspflicht entzieht oder falsche Mengenangaben liefert, begeht nach §34 des Verpackungsgesetzes eine Ordnungswidrigkeit. Das Strafmaß für die versäumte Registrierung kann ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro nach sich ziehen. Weiterhin kann dem Händler das Verkaufsrecht entzogen werden. Wer sich nicht an das Gesetz zur Lizenzpflicht hält, kann auch eine Abmahnung erhalten. Das von der Zentralen Stelle geführte Register ist öffentlich und alle registrierten Unternehmen haben folglich darauf Zugriff.
Damit soll der Markt fair und transparent gestaltet werden. Daher kann jeder nachschauen, ob ein Konkurrenzunternehmen ordnungsgemäß registriert ist. Melden Wettbewerber die fehlende Registrierung, bekommt der betroffene Händler eine Abmahnung.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/__34.html